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Die grundsätzlichen Aussagen zur Landschaftsplanung / Grünordnungsplanung sind für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein im Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) enthalten, verfahrensrechtliche Vorschriften finden sich weiterhin in der Landesverordnung über Inhalte und Verfahren der örtlichen Landschaftsplanung (Landschaftplan-VO).
Nach § 6 Landesnaturschutzgesetz -Landschaftspläne- haben die Gemeinden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans und unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung flächendeckend in Landschaftsplänen und für Teilbereiche, die eine vertiefende Darstellung erfordern, in Grünordnungsplänen darzustellen. Ein Landschaftsplan ist umgehend aufzustellen, wenn
Ein Landschafts- oder Grünordnungsplan kann auch gleichzeitig mit dem Bauleitplan aufgestellt werden. Auf Antrag einer Gemeinde kann die oberste Naturschutzbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Landschaftsplans zulassen.
Die Gemeinde beteiligt bei der Aufstellung der Landschafts- und Grünordnungspläne die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände, die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit. Sie nach Abschluß dieses Verfahrens den Entwurf des Landschafts- oder Grünordnungsplans der unteren Naturschutzbehörde zur Stellungnahme vor. Macht diese keine Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge, gilt der Plan als festgestellt.
Die festgestellten Landschaftspläne sind bei der Durchführung Landesnaturschutzgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Die zur Übernahme geeigneten Inhalte der Landschaftspläne sind als Darstellung in die Flächennutzungspläne, die Grünordnungspläne als Festsetzung in die Bebauungspläne zu übernehmen.
Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind in den Landschaftsplänen in Text und Karte mit Begründung zusammenhängend für den betroffenen Raum darzustellen und zwar
Festgestellte Landschaftspläne sind zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten (§ 6 Abs. 5 Landschaftsplan-VO). Folgende Gemeinden haben bisher festgestellte Landschaftspläne:
Diese Landschaftspläne liegen im Amt Nortorfer Land, Niedernstraße 6, 24589 Nortorf, im Ordnungsamt, Zimmer 120, zur Einsicht aus. Die Einsicht sollte während der üblichen Sprechstunden der Amtsverwaltung erfolgen.