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Landschaftspläne

Die grundsätzlichen Aussagen zur Landschaftsplanung / Grünordnungsplanung sind für den Bereich des Landes Schleswig-Holstein im Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) enthalten, verfahrensrechtliche Vorschriften finden sich weiterhin in der Landesverordnung über Inhalte und Verfahren der örtlichen Landschaftsplanung (Landschaftplan-VO).

Nach § 6 Landesnaturschutzgesetz -Landschaftspläne- haben die Gemeinden die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes auf der Grundlage des Landschaftsrahmenplans und unter Beachtung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung flächendeckend in Landschaftsplänen und für Teilbereiche, die eine vertiefende Darstellung erfordern, in Grünordnungsplänen darzustellen. Ein Landschaftsplan ist umgehend aufzustellen, wenn

Ein Landschafts- oder Grünordnungsplan kann auch gleichzeitig mit dem Bauleitplan aufgestellt werden. Auf Antrag einer Gemeinde kann die oberste Naturschutzbehörde im Einzelfall Ausnahmen von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Landschaftsplans zulassen.

Die Gemeinde beteiligt bei der Aufstellung der Landschafts- und Grünordnungspläne die betroffenen Träger öffentlicher Belange, die nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände, die auf örtlicher Ebene tätigen Naturschutzvereine und die Öffentlichkeit. Sie nach Abschluß dieses Verfahrens den Entwurf des Landschafts- oder Grünordnungsplans der unteren Naturschutzbehörde zur Stellungnahme vor. Macht diese keine Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge, gilt der Plan als festgestellt.

Die festgestellten Landschaftspläne sind bei der Durchführung Landesnaturschutzgesetzes und des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten. Die zur Übernahme geeigneten Inhalte der Landschaftspläne sind als Darstellung in die Flächennutzungspläne, die Grünordnungspläne als Festsetzung in die Bebauungspläne zu übernehmen.

 

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Inhalte der Landschaftsplanung

Die Ergebnisse der Landschaftsplanung sind in den Landschaftsplänen in Text und Karte mit Begründung zusammenhängend für den betroffenen Raum darzustellen und zwar

  1. der vorhandene und der aufgrund von Selbstentwicklung oder Gestaltung zu erwartende Zustand der Natur einschließlich der Auswirkungen der vergangenen, gegenwärtigen und voraussehbaren Raum- und Flächennutzungen,
  2. die Konkretisierung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes,
  3. die Beurteilung des Zustandes nach Maßgabe dieser Ziele, einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte,
  4. die Erfordernisse und Maßnahmen, insbesondere
  5. zur Sicherung und Schaffung von Biotopverbundsystemen,
  6. zum Schutz, zur Wiederherstellung, Erweiterung, Entwicklung und zur Pflege bestimmter Teile von Natur und Landschaft (Maßnahmen des Naturschutzes), auch zur Sicherung einer naturverträglichen Erholung,
  7. zum Schutz, zur Wiederherstellung, zur Entwicklung und gegebenenfalls zur Pflege der Biotope und Lebensgemeinschaften der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten und der in §§ 15a und 15b genannten Biotope,
  8. zum Schutz, zur Verbesserung der Qualität und zur Regeneration von Boden, Gewässer, Luft und Klima,
  9. zur Vermeidung, Minderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen der Natur,
  10. zur Erhaltung und Entwicklung von Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur,
  11. zum Schutz und zur Pflege historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonders charakteristischer Bedeutung.

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Einsichtnahme, Auslegung

Festgestellte Landschaftspläne sind zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten (§ 6 Abs. 5 Landschaftsplan-VO). Folgende Gemeinden haben bisher festgestellte Landschaftspläne:

Diese Landschaftspläne liegen im Amt Nortorfer Land, Niedernstraße 6, 24589 Nortorf, im Ordnungsamt, Zimmer 120, zur Einsicht aus. Die Einsicht sollte während der üblichen Sprechstunden der Amtsverwaltung erfolgen.

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