Satzung des Tourismusvereins Nortorfer Land und Naturpark Westensee e. V.

§ 1 - Name und Sitz des Vereins
§ 2 - Vereinsgebiet
§ 3 - Zielsetzung und Aufgaben
§ 4 - Gemeinnützige Tätigkeitsbasis
§ 5 - Ordentliche Mitgliedschaft
§ 6 - Sonstige Mitgliedschaften
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 - Organe des Vereins
§ 9 - Mitgliederversammlung
§ 10 - Vorstand
§ 11 - Geschäfts- und Kassenführung
§ 12 - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

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§ 1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Tourismusverein Nortorfer Land und Naturpark Westensee e. V.“. Er hat seinen Sitz in Nortorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rendsburg eingetragen.

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§ 2 - Vereinsgebiet

Vorrangiger Wirkungsbereich des Vereins sind die Gebiete des Amtes Nortorf-Land, der Stadt Nortorf und des Naturparks Westensee (Erklärung über den Naturpark „Westensee“ im Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 16. März 1998, Amtsbl. für Schleswig-Holstein 1998 S. 680).

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§ 3 - Zielsetzung und Aufgaben

(1) Der Verein versteht sich im Sinne der Zielsetzungen der „Touristikgemeinschaft Mittelholstein e. V.“ (TGM) als örtlicher Förderer und Interessenvertreter in seinem Vereinsgebiet für die Gemeinden und Ämter, die Unterkunftsanbieter, die Gäste, der Veranstalter zur Gästebetreuung sowie für alle sonst am Tourismusgeschehen in seinem Wirkungsbereich beteiligten Personen, Betriebe und Institutionen. Er bekennt sich ausdrücklich zu den Zielsetzungen der TGM und wirkt in seinem Vereinsgebiet in deren Sinne, um für seine Tätigkeit und die Aktivitäten seiner Mitglieder als Partner für die gemeinschaftliche kommunale Wirtschaftsförderung auf dem Gebiet des Tourismus in Mittelholstein auftreten zu können.
(2) Hauptaufgabe des Vereins ist es, den örtlichen Tourismus zu fördern und auszubauen. Dies geschieht insbesondere durch

a) die Wahrnehmung der örtlichen Interessen des Tourismus gegenüber der TGM und über diese gegenüber den Behörden, Parlamenten sowie Verbänden und Vereinigungen, insbesondere auf dem Tourismussektor,
b) die Koordinierung der örtlichen Leistungsträger einschl. der Beratung der Mitglieder in Tourismusfragen (Innenmarketing),
c) die Tourismuswerbung und Absatz-Verkaufsförderung für das Vereinsgebiet, auch durch Zusammenarbeit mit den übrigen örtlichen Tourismusvereinen im Bereich der TGM,
d) die touristische Öffentlichkeitsarbeit
e) die Gästeinformation und –betreuung einschl. der Planung und/oder Durchführung eines urlaubergerechten Veranstaltungsangebots und
f) die Aufklärung der örtlichen Bevölkerung über die Erfordernisse und die Bedeutung des Wirtschaftszweiges Tourismus für die Verbesserung der lokalen Wirtschaftssituation.

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§ 4 - Gemeinnützige Tätigkeitsbasis

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbaren Leistungen aus Mitteln des Vereins.

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§ 5 - Ordentliche Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, sofern sie diese Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
(2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Im Falle der Ablehnung eines Mitgliedsantrages kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds zum Schluss des Kalenderjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt im übrigen durch Tod, Geschäftsaufgabe, Wegzug aus dem Vereinsgebiet, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
(5) Ein Mitglied kann ferner bei vereinsschädigendem Verhalten, Missachtung der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer Frist von zehn Tagen seit Zugang der durch Einschreiben zuzustellenden Ausschlussnachricht gegen den Ausschluss beim Vorsitzenden Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

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§ 6 - Sonstige Mitgliedschaften

(1) Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(2) Als „Fördernde Mitglieder“ ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins in besonderer Weise annehmen, ohne die sonstigen Mitgliedsrechte und –pflichten wahrnehmen zu wollen. Art und Umfang der Förderung sind in der Entscheidung über die Aufnahme zu dokumentieren.

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§ 7 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern. Sie nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen durch ihre Mitwirkung in Entscheidungen der Mitgliederversammlung die Grundlinien der Vereinsarbeit.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein für seine Arbeit erforderliche Auskünfte zu geben.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung einzuhalten.
(4) Die fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
(5) Mitglieder, die zugleich Unterkunftsanbieter für Touristen sind, müssen die vom Verein für die zur Vermarktung vorgesehenen Unterkünfte festgelegten Qualitätsstandards einhalten und dulden, dass die Einhaltung dieser Standards von Vertretern des Vereins überprüft werden. Zu dieser Pflicht gehört auch, dass den Vertretern des Vereins die Betretung und Bewertung der Unterkünfte in üblicher Geschäftszeit gestattet wird.

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§ 8 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand.

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§ 9 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine Mitgliederversammlung zur Abwicklung insbesondere der in Abs. 5 Buchst. b, c und e genannten Angelegenheit findet stets im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, sofern diese Satzung für bestimmte Abstimmungen keine Sonderregelung vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Vertretungsfall von einem seiner Stellvertreter oder, sofern diese nicht verfügbar sind, einem von diesem bestimmten Mitglied des Vorstandes geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten, insbesondere über

a) die ihr nach dieser Satzung obliegenden Entscheidungen
b) das Arbeitsprogramm
c) den Wirtschaftsplan (mit Stellenübersicht) und die Beitragsordnung
d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
e) die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
f) die Aufnahme von Darlehen (mit Ausnahme von Kontokorrentkrediten bis 3000 Euro)
g) die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden
h) die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.


(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

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§ 10 - Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
(2) Der Vorstand ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Erklärungen, durch die der Verein verpflichtet wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind für den Verein verbindlich, wenn sie mindestens von dem Vorsitzenden (oder in seiner Abwesenheit einem seiner Stellvertreter) und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet sind. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von unter 2.000 Euro kann der Vorsitzende allein eingehen. Er ist berechtigt, für Angelegenheiten des täglichen Geschäfts diese Befugnis unter Bestimmung einer Wertgrenze auf Personal des Vereins zu übertragen.
(3) Dem Vorstand obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins, die Vorbereitungen von Entscheidungen der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung ihrer Beschlüsse. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung, sofern der Wirtschaftsplan dies vorsieht, einen Geschäftsführer und weiteres Personal einstellen. Der Geschäftsführer ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf einzuberufen; Einladungen erfolgen schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von einer Woche: in dringenden Fällen kann die Frist auf 24 Stunden verkürzt werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(6) Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist
(7) Der Vorstand wird in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählt; und zwar

a) der Vorsitzende zunächst auf 1 Jahr,
b) der 1. stellv. Vorsitzende zunächst auf 3 Jahre,
c) der 2. stellv. Vorsitzende zunächst auf 2 Jahre,
d) der Schatzmeister zunächst auf 2 Jahre und
e) der Schriftführer zunächst auf 2 Jahre
f) der Beisitzer zunächst auf 2 Jahre.

Alle folgenden Wahlperioden sämtlicher Vorstandsmitglieder betragen jeweils 2 Jahre. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl seines Vorstandspostens im Amt. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung für die Dauer des Restes der bisherigen Wahlperiode des ausscheidenden Mitgliedes eine Neuwahl vorzunehmen. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist zulässig.

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§ 11 - Geschäfts- und Kassenführung

(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle an seinem Sitz. Sie nimmt gleichzeitig die Aufgabe eines Gästebetreuungsbüros wahr und führt die Bezeichnung „Tourist-Information“ in Verbindung mit dem Symbolzeichen „i“.
(2) Der Geschäftsstelle obliegt auch die Führung der Kassengeschäfte. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen; sämtliche Zahlungsvorgänge sind zu belegen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden, der diese Befugnis ganz oder teilweise übertragen kann, geleistet werden.
(3) Die Rechnungsprüfung erfolgt von zwei durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern.

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§ 12 - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, sind vom Vorstand umzusetzen und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer im letzten Jahr vor der Auflösung geleisteten Beiträge zueinander.

Nortorf, den 19. August 2003
Hans-Joachim Neelsen, 1. Vorsitzender

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