Satzung des Tourismusvereins Nortorfer Land und Naturpark Westensee e. V.
§ 1 -
Name und Sitz des Vereins
§ 2 - Vereinsgebiet
§ 3 - Zielsetzung und Aufgaben
§ 4 - Gemeinnützige Tätigkeitsbasis
§ 5 - Ordentliche Mitgliedschaft
§ 6 - Sonstige Mitgliedschaften
§ 7 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 - Organe des Vereins
§ 9 - Mitgliederversammlung
§ 10 - Vorstand
§ 11 - Geschäfts- und Kassenführung
§ 12 - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
Der Verein trägt den Namen „Tourismusverein Nortorfer Land und Naturpark Westensee e. V.“. Er hat seinen Sitz in Nortorf, Kreis Rendsburg-Eckernförde, und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Rendsburg eingetragen.
Vorrangiger Wirkungsbereich des Vereins sind die Gebiete des Amtes Nortorf-Land, der Stadt Nortorf und des Naturparks Westensee (Erklärung über den Naturpark „Westensee“ im Kreis Rendsburg-Eckernförde vom 16. März 1998, Amtsbl. für Schleswig-Holstein 1998 S. 680).
(1) Der Verein versteht
sich im Sinne der Zielsetzungen der „Touristikgemeinschaft Mittelholstein
e. V.“ (TGM) als örtlicher Förderer und Interessenvertreter
in seinem Vereinsgebiet für die Gemeinden und Ämter, die Unterkunftsanbieter,
die Gäste, der Veranstalter zur Gästebetreuung sowie für alle
sonst am Tourismusgeschehen in seinem Wirkungsbereich beteiligten Personen,
Betriebe und Institutionen. Er bekennt sich ausdrücklich zu den Zielsetzungen
der TGM und wirkt in seinem Vereinsgebiet in deren Sinne, um für seine
Tätigkeit und die Aktivitäten seiner Mitglieder als Partner für
die gemeinschaftliche kommunale Wirtschaftsförderung auf dem Gebiet des
Tourismus in Mittelholstein auftreten zu können.
(2) Hauptaufgabe des Vereins ist es, den örtlichen Tourismus zu fördern
und auszubauen. Dies geschieht insbesondere durch
a) die Wahrnehmung der örtlichen
Interessen des Tourismus gegenüber der TGM und über diese gegenüber
den Behörden, Parlamenten sowie Verbänden und Vereinigungen, insbesondere
auf dem Tourismussektor,
b) die Koordinierung der örtlichen Leistungsträger einschl. der Beratung
der Mitglieder in Tourismusfragen (Innenmarketing),
c) die Tourismuswerbung und Absatz-Verkaufsförderung für das Vereinsgebiet,
auch durch Zusammenarbeit mit den übrigen örtlichen Tourismusvereinen
im Bereich der TGM,
d) die touristische Öffentlichkeitsarbeit
e) die Gästeinformation und –betreuung einschl. der Planung und/oder
Durchführung eines urlaubergerechten Veranstaltungsangebots und
f) die Aufklärung der örtlichen Bevölkerung über die Erfordernisse
und die Bedeutung des Wirtschaftszweiges Tourismus für die Verbesserung
der lokalen Wirtschaftssituation.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Sofern sich Überschüsse ergeben, werden diese zur Erfüllung der Aufgaben verwendet. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen oder sonstige unmittelbaren Leistungen aus Mitteln des Vereins.
(1) Ordentliche Mitglieder
können natürliche und juristische Personen werden, sofern sie diese
Satzung anerkennen und nach ihr handeln wollen.
(2) Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund
eines schriftlichen Antrages. Im Falle der Ablehnung eines Mitgliedsantrages
kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung des Mitglieds
zum Schluss des Kalenderjahres bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt im übrigen durch Tod, Geschäftsaufgabe,
Wegzug aus dem Vereinsgebiet, Wegfall der Geschäftsgrundlage oder durch
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
(5) Ein Mitglied kann ferner bei vereinsschädigendem Verhalten, Missachtung
der Satzung oder Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge durch Beschluss des
Vorstandes ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen einer
Frist von zehn Tagen seit Zugang der durch Einschreiben zuzustellenden Ausschlussnachricht
gegen den Ausschluss beim Vorsitzenden Einspruch erheben. Über den Einspruch
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(1) Zu Ehrenmitgliedern
können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden,
die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben
haben. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(2) Als „Fördernde Mitglieder“ ohne Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
können juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts aufgenommen
werden, die sich der finanziellen Förderung des Vereins in besonderer Weise
annehmen, ohne die sonstigen Mitgliedsrechte und –pflichten wahrnehmen
zu wollen. Art und Umfang der Förderung sind in der Entscheidung über
die Aufnahme zu dokumentieren.
(1) Die Mitglieder sind
aufgerufen, durch Vorschläge und Anregungen die Vereinsarbeit zu fördern.
Sie nehmen an der Mitgliederversammlung teil, können Anträge zur Abstimmung
stellen und sich in die Organe des Vereins wählen lassen. Sie bestimmen
durch ihre Mitwirkung in Entscheidungen der Mitgliederversammlung die Grundlinien
der Vereinsarbeit.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten,
den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein für
seine Arbeit erforderliche Auskünfte zu geben.
(3) Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die in der Beitragsordnung
festgelegten Beiträge zu entrichten und die sonstigen Bestimmungen der
Beitragsordnung einzuhalten.
(4) Die fördernden Mitglieder sind verpflichtet, die mit dem Vorstand im
einzelnen getroffenen Vereinbarungen einzuhalten.
(5) Mitglieder, die zugleich Unterkunftsanbieter für Touristen sind, müssen
die vom Verein für die zur Vermarktung vorgesehenen Unterkünfte festgelegten
Qualitätsstandards einhalten und dulden, dass die Einhaltung dieser Standards
von Vertretern des Vereins überprüft werden. Zu dieser Pflicht gehört
auch, dass den Vertretern des Vereins die Betretung und Bewertung der Unterkünfte
in üblicher Geschäftszeit gestattet wird.
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
und
b) der Vorstand.
(1) Die Mitgliederversammlung
wird von dem Vorsitzenden jährlich mindestens einmal einberufen. Eine Mitgliederversammlung
zur Abwicklung insbesondere der in Abs. 5 Buchst. b, c und e genannten Angelegenheit
findet stets im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel
der Mitglieder diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände
beantragt. Die Mitgliederversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher schriftlich
unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Ein Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht vertreten
lassen, wobei ein Mitglied nicht mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten
darf. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, sofern
diese Satzung für bestimmte Abstimmungen keine Sonderregelung vorsieht.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(3) Anträge aus den Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine
Woche vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Vertretungsfall
von einem seiner Stellvertreter oder, sofern diese nicht verfügbar sind,
einem von diesem bestimmten Mitglied des Vorstandes geleitet.
(5) Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten,
insbesondere über
a) die ihr nach dieser Satzung
obliegenden Entscheidungen
b) das Arbeitsprogramm
c) den Wirtschaftsplan (mit Stellenübersicht) und die Beitragsordnung
d) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
e) die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes
f) die Aufnahme von Darlehen (mit Ausnahme von Kontokorrentkrediten bis 3000
Euro)
g) die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden
h) die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(1) Der Vorstand im Sinne
dieser Satzung besteht aus dem Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern, dem
Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer.
(2) Der Vorstand ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Erklärungen,
durch die der Verein verpflichtet wird, bedürfen der Schriftform. Sie sind
für den Verein verbindlich, wenn sie mindestens von dem Vorsitzenden (oder
in seiner Abwesenheit einem seiner Stellvertreter) und einem weiteren Vorstandsmitglied
unterzeichnet sind. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von unter
2.000 Euro kann der Vorsitzende allein eingehen. Er ist berechtigt, für
Angelegenheiten des täglichen Geschäfts diese Befugnis unter Bestimmung
einer Wertgrenze auf Personal des Vereins zu übertragen.
(3) Dem Vorstand obliegen insbesondere die laufenden Geschäfte des Vereins,
die Vorbereitungen von Entscheidungen der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung
ihrer Beschlüsse. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden
Verwaltung, sofern der Wirtschaftsplan dies vorsieht, einen Geschäftsführer
und weiteres Personal einstellen. Der Geschäftsführer ist berechtigt
und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf einzuberufen; Einladungen erfolgen
schriftlich oder fernmündlich mit einer Frist von einer Woche: in dringenden
Fällen kann die Frist auf 24 Stunden verkürzt werden.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind.
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der Anwesenden.
(6) Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist
(7) Der Vorstand wird in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung
aus ihrer Mitte gewählt; und zwar
a) der Vorsitzende zunächst
auf 1 Jahr,
b) der 1. stellv. Vorsitzende zunächst auf 3 Jahre,
c) der 2. stellv. Vorsitzende zunächst auf 2 Jahre,
d) der Schatzmeister zunächst auf 2 Jahre und
e) der Schriftführer zunächst auf 2 Jahre
f) der Beisitzer zunächst auf 2 Jahre.
Alle folgenden Wahlperioden sämtlicher Vorstandsmitglieder betragen jeweils 2 Jahre. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl seines Vorstandspostens im Amt. Für ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied des Vorstandes ist in der Mitgliederversammlung für die Dauer des Restes der bisherigen Wahlperiode des ausscheidenden Mitgliedes eine Neuwahl vorzunehmen. Die Wiederwahl von Mitgliedern des Vorstandes ist zulässig.
(1) Der Verein unterhält
eine Geschäftsstelle an seinem Sitz. Sie nimmt gleichzeitig die Aufgabe
eines Gästebetreuungsbüros wahr und führt die Bezeichnung „Tourist-Information“
in Verbindung mit dem Symbolzeichen „i“.
(2) Der Geschäftsstelle obliegt auch die Führung der Kassengeschäfte.
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen; sämtliche
Zahlungsvorgänge sind zu belegen. Zahlungen dürfen nur auf schriftliche
Anweisung des Vorsitzenden, der diese Befugnis ganz oder teilweise übertragen
kann, geleistet werden.
(3) Die Rechnungsprüfung erfolgt von zwei durch die Mitgliederversammlung
zu wählenden Kassenprüfern.
(1) Satzungsänderungen
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
erfolgen. Sie bedarf einer Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden Mitglieder.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen
Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, sind vom Vorstand
umzusetzen und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung.
Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(2) Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Mitglieder
nach dem Verhältnis ihrer im letzten Jahr vor der Auflösung geleisteten
Beiträge zueinander.
Nortorf, den 19. August
2003
Hans-Joachim Neelsen, 1. Vorsitzender