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Personen, die beabsichtigen in eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung einzuziehen, benötigen eine Wohnberechtigungsbescheinigung gemäß § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG). Damit wird bescheinigt, daß das (bereinigte) Einkommen des Wohnungssuchenden unter den vom Gesetzgeber festgelegten Höchstsätzen für eine Sozialwohnung liegt. Es sind dabei aber auch bestimmte Höchstgrenzen an Wohnfläche zu beachten.
Der Antragsvordruck gilt ebenfalls für eine Bescheinigung nach §§ 88 a und d des II. Wonungsbaugesetzes (WobauG). Diese Vorschrift beinhaltet nach besonderen Richtlinien geförderten Wohnraum. Die Einkommensgrenzen zur Erlangung einer solchen Bescheinigung sind um bis zu 60% höher als die für den einfachen sog. § 5-Schein. Welche Bescheinigung maßgebend ist, kann vom Wohnungsgeber erfahren werden.
Die Berechnung des Einkommens erfolgt für beide Arten der Förderung nach § 25 des WoBauG. Grundsätzlich sind bei der Antragstellung alle Einkünfte von jedem, der innerhalb der Familie Einkommen hat, anzugeben, ob steuerpflichtig oder steuerfrei. Auch Unterhaltszahlungen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen rechnen dazu.
Von diesem (Brutto-)Einkommen werden die nicht anrechenbaren Einkünfte (z.B. Kindergeld, Erziehungsgeld, Mietzuschüsse) abgezogen. Von dem so ermittelten Betrag wird ein pauschaler Abzug für Steuern, Kranken- und Rentenversicherung vorgenommen. Dabei werden auch freiwillige Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung berücksichtigt. Die Pauschalen betragen dabei 10%, wenn nur Steuern, nur Kranken- oder nur Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Treffen zwei dieser Arten zusammen, sind es 20 %, wenn alle drei vorhanden sind, 30%. Liegt keine dieser Arten vor, wird vom Einkommen 6 % als Pauschale abgezogen. Dadurch wird ein bereinigtes (Netto-)Einkommen erreicht.
Weiterhin werden eventuell berücksichtigungsfähige Freibeträge abgezogen. Dazu gehören u.a. Freibeträge für Alleinerziehende, Schwerbehinderte, Ehegatten, die in den letzten 5 Jahren geheiratet haben, sowie gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen und Werbungskosten in nachgewiesener Höhe. Werden keine erhöhten Werbungskosten nachgewiesen, wird automatisch ein pauschaler Abzug, je nach Einkommensart, vorgenommen.
Erreicht das so errechnete Einkommen nicht den vorgegebenen Höchstbetrag, ist eine Wohnberechtigungsbescheinigung auszustellen. Die Einkommensgrenzen sind aus dem Antragsvordruck ersichtlich.
Die notwendigen Vordrucke können hier als pdf-Datei heruntergeladen werden:
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