Kurabgabe

Leistungsbeschreibung

Eine Kurabgabe kann durch als Kur- oder Erholungsort anerkannten Gemeinden erhoben werden, wenn die Gemeinde eine entsprechende Ortssatzung erlassen hat.

 

Kurabgabepflichtig sind Ortsfremde, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten und die die Möglichkeit zur Benutzung von öffentlichen Einrichtungen oder zur Teilnahme an Veranstaltungen haben.

Spezielle Hinweise für Amt Nortorfer-Land

Eine Kurs- ober Fremdenverkehrsabgabe wird in den Gemeinden des Amtes Nortorfer Land nicht erhoben.

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Kommunen, die als Erholungsort anerkannt sind, können eine Kurabgabe erheben.

An wen muss ich mich wenden?

An die Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung, in deren Gebiet Sie sich aufhalten, ohne dort ihren festen Wohnsitz zu haben (z. B. Urlaubsaufenthalt oder Tagesgast).

Was sollte ich noch wissen?

Allgemeine Informationen zum Thema Tourismus in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Tourismus-Agentur Schleswig-Holstein GmbH (TASH).

Weiterführende Informationen (extern):
TASH – Willkommen in Schleswig-Holstein

Welche Fristen muss ich beachten?

Keine

Welche Unterlagen werden benötigt?

Keine

Welche Gebühren fallen an?

Die Höhe der Kurabgabe wird in der jeweiligen Satzung festgelegt.

Rechtsgrundlage

§ 10 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein (KAG).

Kontakt und Informationen aus Ihrer Verwaltung

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