Kommunalverfassung

Im Rahmen dieser Darstellung soll nur auf die zur Zeit geltende kommunalverfassungsrechtliche Lage eingegangen werden. Wir haben uns der besseren Lesbarkeit wegen bei der Bezeichnung von Amts- und Funktionsträgern für die männliche Form entschieden; selbstverständlich soll das keine Herabsetzung der weiblichen Inhaberinnen solcher Ämter und Funktionen beinhalten.

Um die Institutionen der ehrenamtlich geleiteten Gemeinden und der Ämter in Schleswig-Holstein richtig verstehen zu lernen, wäre allerdings ein geschichtlicher Überblick wertvoll. Hier mag der Hinweis genügen, dass die Ämter bis 1970 so etwas wie die Schreibstuben der ehrenamtlich geleiteten Gemeinden waren, die man in Anspruch nehmen konnte oder auch nicht. Das änderte sich drastisch durch die Ämterreform 1966. Einerseits wurde die Zahl der Ämter in Schleswig-Holstein durch deren Vergrößerung fast halbiert. Andererseits hat der Gesetzgeber die innere Verfassung und insbesondere das Verhältnis zwischen den Gemeinden und dem Amt so umgestaltet, dass die Ämter in die Lage versetzt wurden, sich zu leistungsfähigen Verwaltungen zu entwickeln. Das war auch bitter nötig, denn der ländliche Raum hatte gegenüber den Verdichtungsräumen des Landes immer mehr an Leistungsfähigkeit eingebüßt. Und die zu diesem Zeitpunkt anstehende Einführung moderner Bürotechniken auch in die kommunale Verwaltung war schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen in den alten Amtsverwaltungen undenkbar.

Heute, über 35 Jahre nach dieser bedeutsamen Ämterreform, redet praktisch kaum noch jemand über die mangelnde Leistungsfähigkeit von Amtsverwaltungen. Sie können problemlos mit anderen Kommunalverwaltungsformen in Schleswig-Holstein mithalten und gelten darüber hinaus noch als besonders effizient und preisgünstig. Ohne die Ämterreform von 1966 stünde der ländliche Raum mit seinen zwar nach wie vor dörflichen Strukturen, die aber im Hinblick auf die Ausstattung mit kommunaler Infrastruktur anderen Lebensbereichen in kaum etwas nachstehen, trotz des immensen Strukturwandels in der Landwirtschaft, wesentlich schlechter dar, als dies jetzt der Fall ist. Viele Bewohner aus den Verdichtungsräumen jedenfalls haben die Gunst des Lebens auf dem Lande, ohne auf wesentliche zivilisatorische Umstände verzichten zu müssen, erkannt. Die Gemeinden erfreuen sich inzwischen fast alle einer betriebswirtschaftlichen Größenordnung, die es verhältnismäßig leicht erscheinen lassen, die geschaffenen kommunalen Einrichtungen zu recht vertretbaren Preisen zu betreiben.

Selbstverständlich können wir Ihnen hier nur einen sehr gerafften Überblick über die Kommunalverfassung im Amt Nortorfer Land bieten. Im Rahmen einer solchen Einführung müssen im Einzelfall hier und da möglicherweise überzogene Vereinfachungen in Kauf genommen werden. Wenn es Ihnen einmal um die letzte Genauigkeit in solchen Fragen gehen sollte, setzen sie sich besser mit leitenden Kräften der Amtsverwaltung in Verbindung, die Ihnen gern die nötige Detailaufklärung verschaffen werden.

Die einem Amt angehörenden Gemeinden sind keine Gemeinden 2. Klasse. Sie haben alle Selbstverwaltungsrechte (Art. 28 des Grundgesetzes) wie die anderen Gemeindeformen. Das einzige, was sie nicht haben, ist eine eigene Verwaltung. Die müssen sie sich mit den übrigen in einem Amt zusammengeführten Gemeinden teilen. Darüber hinaus sind dieser gemeinsamen (Amts-) Verwaltung staatliche Aufgaben, die ansonsten den Gemeinden zur Erfüllung nach Weisung obliegen, unmittelbar zugewiesen. Da dies aber ohnehin keine eigenen Aufgaben (nämlich Selbstverwaltungsaufgaben) sind, bedeutet das keine Verschlechterung ihres Status.

Man kann sich leicht vorstellen, dass dieser gravierende Unterschied zwischen der sogenannten Einheitsgemeinde (bei der Selbstverwaltungsentscheidungen und ausführende Verwaltung in einer Körperschaft vereint sind) und der Amtsverwaltung in der Praxis nicht ganz unproblematisch ist. Es bedarf daher eines besonderen Gesetzes, nämlich der Amtsordnung, um insbesondere die Zusammenhänge und Funktionen an der Schnittstelle zwischen Gemeinde und Amt zu regeln. Darauf wird später noch näher eingegangen.

Wie alle sonstigen Kommunen verfügen auch die amtsangehörigen Gemeinden sowie die Stadt Nortorf über eine direkt gewählte Stadt-/Gemeindevertretung. Die in unterschiedlicher Größe, je nach Einwohnerzahl der Stadt/Gemeinde, besetzten Stadt-/Gemeindevertretungen mit derzeit insgesamt 181 Stadt-/Gemeindevertreterinnen und Stadt-/Gemeindevertretern im Amtsbezirk Nortorfer Land wählen nach jeder Kommunalwahl aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, der dann gleichzeitig Bürgermeister der Stadt/Gemeinde ist. Als Bürgermeister wird er zum Ehrenbeamten ernannt. Er ist also einerseits Vorsitzender der Stadt-/Gemeindevertretung und bereitet im Einvernehmen mit dem Amt deren Entscheidungen vor. Andererseits ist er eigenständiges Entscheidungsorgan der Stadt/Gemeinde, Repräsentant bei öffentlichen Anlässen und Bindeglied zum Amt - mit einem Wort:  d i e  kommunalpolitische Führungsperson in der Stadt/Gemeinde und in Angelegenheiten der Stadt/Gemeinde sicherlich allererster Ansprechpartner für die Einwohnerinnen und Einwohner.

Die direkt gewählte Stadt-/Gemeindevertretung ist natürlich das wichtigste Organ. Sie legt die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung der Stadt/Gemeinde fest und trifft alle wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten. Mit Ausnahme eines gesetzlich in der Gemeindeordnung festgelegten Kernbestandes (vorbehaltene Aufgaben) kann sie Entscheidungen auf den Bürgermeister und ihre Ausschüsse übertragen. Die innere Verfassung der Stadt/Gemeinde wird durch die Gemeindeordnung und darüber hinaus von jeder Gemeinde / der Stadt selbst durch eine von ihr zu erlassende Hauptsatzung geregelt.

Die Rolle des Bürgermeisters einer amtsangehörigen Gemeinde ist im vorigen Abschnitt im wesentlichen schon beschrieben worden. Er ist das der Stadt-/Gemeindevertretung nachgeordnete Organ der Kommune und trifft alle Entscheidungen für die Stadt/Gemeinde, die nicht der Stadt-/Gemeindevertretung obliegen oder die sie nicht einem ihrer Ausschüsse übertragen hat. Im Gegensatz zu seinen Kollegen in ehrenamtlich oder hauptamtlich verwalteten Einheitsgemeinden, wozu auch die Städte gehören, ist er also in erster Linie lediglich Entscheidungsorgan. Um es auf den Punkt zu bringen: Die amtsangehörige Stadt/Gemeinde trifft alle Selbstverwaltungsentscheidungen durch ihre eigenen Organe. An der Vorbereitung und Umsetzung dieser Entscheidungen durch das Amt ist aber nur das Organ Bürgermeister unmittelbar beteiligt. Dennoch hat der ehrenamtlich tätige Bürgermeister, ganz gleich ob nun in einer amtsangehörigen Stadt/Gemeinde oder in einer amtsfreien, aber ehrenamtlich geleiteten Einheitsgemeinde seinen hauptamtlich tätigen Kollegen voraus, dass er zugleich Vorsitzender der Stadt-/Gemeindevertretung ist. Man bezeichnet dieses Konstruktion auch als die „echte“ Bürgermeisterverfassung, weil der Bürgermeister in dieser Konstellation eine besonders starke Stellung hat und zu Recht wohl als ein wirklicher Motor der kommunalen Selbstverwaltung seiner Stadt/Gemeinde angesehen werden kann.

Die Stadt-/Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen ständige Ausschüsse bilden, die allerdings in der Hauptsatzung als solche verankert sein müssen. Daneben ist aber auch möglich, für eine bestimmte Aufgabe gesonderte Ausschüsse zu bilden. In die Ausschüsse können auch nicht der Stadt-/Gemeindevertretung angehörende Personen gewählt werden (sogenannte bürgerliche Mitglieder), wobei die Zahl der Stadt-/Gemeindevertreter jedoch stets überwiegen muß. Die Stadt-/Gemeindevertretung darf den Ausschüssen auch bestimmte Entscheidungen übertragen.

Neben den amtsangehörigen Gemeinden steht, gewissermaßen als deren gemeinschaftliche Pflichteinrichtung, das Amt. Nach der Absicht des schleswig-holsteinischen Gesetzgebers soll das Amt in erster Linie der Stärkung der (ansonsten von ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern getragenen) Selbstverwaltung der amtsangehörigen Gemeinden dienen, was im wesentlichen durch den vom Amt vorgehaltenen hauptamtlichen Verwaltungsapparat ermöglicht wird. Im einzelnen hat das Amt folgende Aufgaben: 

  • Vorbereitung (im Einvernehmen mit der Bürgermeisterin oder dem  Bürgermeister) der Entscheidungen (Beschlüsse) der gemeindlichen Organe und deren Durchführung (verwaltungstechnischer Vollzug) unter dem Vorbehalt ihrer Rechtmäßigkeit (nicht dem geltenden Recht entsprechende Entscheidungen darf das Amt natürlich nicht umsetzen)

  • Durchführung der den amtsangehörigen Gemeinden und dem Amt selbst übertragenen Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung (bei diesen "staatlichen" Aufgaben ist das Amt praktisch unterste Stufe im staatlichen Behördenaufbau)
  • Wahrnehmung der Kassen- und Rechnungsführung und Vorbereitung der Aufstellung der Haushaltspläne der amtsangehörigen Gemeinden
  • Koordinierung von Aufgaben, die mehrere amtsangehörige Gemeinden betreffen (dies sind in erster Linie die Fragen, die den gesamten Amtsbezirk betreffen)
  • Wahrnehmung von einzelnen Selbstverwaltungsaufgaben, die mehrere Gemeinden dem Amt gemeinsam übertragen können (in derartigen Fällen obliegt dem Amt nicht nur der verwaltungstechnische Vollzug, sondern auch die Willensbildung in dem übertragenen Aufgabenbereich) 

Die Bürgermeister der amtsangehörigen Kommunen müssen natürlich in deren Interesse mit der Amtsverwaltung eng zusammenarbeiten und insbesondere darauf achten, dass die Entscheidungen der Kommune ordnungsgemäß vorbereitet und ausgeführt werden. 

Während Bürgerinnen und Bürger einer amtsangehörigen Stadt/Gemeinde in örtlichen Angelegenheiten vielfach den Bürgermeister als ersten Ansprechpartner suchen werden, werden sie sich in Verwaltungsangelegenheiten und vielen persönlichen Belangen an einzelne Dienststellen der Amtsverwaltung (Einwohnermeldeamt, Ordnungsamt, Sozialamt, Steueramt, Amtskasse) unmittelbar wenden müssen.

Das Amt finanziert sich im wesentlichen über eine Amtsumlage, die nach gesetzlich festgelegten Kriterien von den amtsangehörigen Kommunen erhoben wird. Lediglich den Umlagehebesatz bestimmt das Amt selbst im Rahmen seiner Haushaltssatzung.

Oberstes Entscheidungsorgan des Amtes ist der Amtsausschuss. Beim Amt Nortorfer Land besteht er gegenwärtig aus 28 Mitgliedern; er setzt sich aus den Bürgermeistern und weiteren Vertretern der amtsangehörigen Gemeinden  bzw. der Stadt zusammen, die von der Stadt-/Gemeindevertretung aus deren Mitte gewählt werden. Die Zahl der weiteren Mitglieder richtet sich nach der Gemeindegröße; so entsenden Gemeinden über 1000 bis 2000 Einwohner ein weiteres Mitglied und Gemeinden zwischen 6.000 und 7.000 Einwohner 6 weitere Mitglieder. Der Amtsausschuss trifft alle für das Amt wichtigen Entscheidungen und überwacht ihre Durchführung. Er kann (außer den ihm gesetzlich vorbehaltenen) bestimmte Aufgaben auf den Amtsdirektor übertragen. Die innere Verfassung des Amtes ist, ähnlich wie bei den amtsangehörigen Gemeinden, in einer Hauptsatzung geregelt.

Der Amtsausschuss wählt aus seiner Mitte, auf Antrag politischer Gruppierungen nach einem an das Höchstzahlenverfahren gebundenen Vorschlagsrecht, den Amtsvorsteher. Dieser wird, wie der Bürgermeister einer amtsangehörigen Gemeinde, zum Ehrenbeamten ernannt. Er bereitet die Beschlüsse des Amtsausschusses vor und führt sie aus. Nach der für das Amt Nortorfer Land geltenden inneren Verfassung übt der Amtsvorsteher außer seiner Funktion als dem Amtsausschuss nachgeordnetes Entscheidungsorgan im wesentlichen jedoch repräsentative Funktionen für das Amt aus. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt mithin in einer eher kommunalpolitischen Rolle gegenüber den amtsangehörigen Gemeinden (Förderung der Zusammenarbeit, Koordination von Entwicklungen im Amtsbezirk).

Der derzeitige Amtsvorsteher ist Bernd Irps und hat dieses Amt seit dem 09. Juli 2018 inne. Er ist Mitglied im Amtsausschuss als Bürgermeister der amtsangehörigen Gemeinde Eisendorf. Hauptberuflich ist der Diplom-Agraringenieur Leiter der Abteilung Bildung, Betriebswirtschaft und Beratung bei der Landwirtschaftskammer Schleswig-Holstein.

Seine gesetzliche Aufgabe ist die Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte des Amtes. Die weiteren Aufgaben des Amtsdirektors ergeben sich aus der Amtsordnung und der Hauptsatzung des Amtes. Beim Amt Nortorfer Land ist der Amtsdirektor Oberste Dienstbehörde sowie  Dienstvorgesetzter und Fachvorgesetzter der Beamten, Angestellten und Arbeiter des Amtes und kann nach gewissen Vorgaben der Hauptsatzung selbst Personal einstellen und entlassen. Darüber hinaus obliegen ihm besondere Auskunfts- und Beratungspflichten gegenüber den Bürgermeistern sowie in den Gemeindevertretungen und Ausschüssen (mit entsprechenden Teilnahme- und Redebefugnissen) der amtsangehörigen Gemeinden. Außerdem führt er die Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch.

Der derzeit tätige Amtsdirektor des Amtes Nortorfer Land ist Dieter Staschewski und hat dieses Amt seit dem 1. April 2007 inne. Im Gegensatz zum ehrenamtlich tätigen Amtsvorsteher ist er hauptberuflicher Wahlbeamter.