Aufgaben & Angebote

Gemäß der Bestimmungen des Brandschutzgesetzes haben die Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der im wesentlichen im diesem Zusammenhang notwendigen Technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen entsprechend eine angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehr zu unterhalten. Die öffentlichen Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

Dabei ist klar, dass keine Gemeinde in der Lage und rechtlich verpflichtet ist, ihre Feuerwehr für alle denkbaren Gefahren auszurüsten. § 2 der Gemeindeordnung begrenzt die Verpflichtung auf den Rahmen der (finanziellen) Leistungsfähigkeit. Nach § 2 der Gemeindeordnung sind die Gemeinden daneben nicht verpflichtet, öffentliche Aufgaben selbst zu erfüllen, wenn dies ebenso gut auf andere Weise, insbesondere durch Private, erfüllt werden kann.

Die Freiwilligen Feuerwehren haben mit der in diesem Rahmen zur Verfügung gestellten Ausrüstung bei Bränden, Not- und Unglücksfällen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrenden Brandschutz, technische Hilfe).

Aus der Standardausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren lassen sich im wesentlichen folgende Aufgaben ableiten: 

  • Absichern von Unglücksstellen;
  • Ausleuchten von Unglücksstellen;
  • Brandbekämpfung, auch bei Verkehrsunfällen;
  • Menschenrettung;
  • Erste Hilfe;
  • Beseitigung von Öl / Ölspuren, auch nach Verkehrsunfällen;
  • Rettung eingeklemmter Personen bei Verkehrsunfällen;
  • Lenzen von Gebäuden;
  • bei Sturmschäden an Gebäuden evtl. absichern, einreißen;
  • Beseitigung umgestürzter Bäume auf öffentlichen Straßen.

Der Einsatz der öffentlichen Feuerwehren ist für die Geschädigten bei

  1. Bränden,
  2. der Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen,
  3. der Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht werden

unentgeltlich.

Für andere Einsätze und Leistungen der öffentlichen Feuerwehren einschließlich der Feuersicherheitswache sowie im Falle 

  1. vorsätzlicher Verursachung von Gefahr oder Schaden
  2. vorsätzlicher grundloser Alarmierung der Feuerwehr
  3. eines Fehlalarms einer Brandmeldeanlage und
  4. einer bestehenden Gefährdungshaftpflicht

können Gebühren nach dem Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein oder privat-rechtliche Entgelte erhoben werden.

Ansprechstellen

Ansprechstellen im Feuerwehrbereich auf örtlicher Ebene sind für den Amtsbereich der Amtswehrführer und bei den Gemeinden die Gemeinde- bzw. ggf. auch die Ortswehrführer.
Ansprechpartner für das Feuerwehrwesen beim Amt Nortorfer Land sind Tanja Schwardt und Lisa Schwager.

Der Einsatz der Wehr und ggf. auch der Nachbarwehren und sonstiger Einsatzkräfte wird im Regelfall durch die Integrierte Regionalleitstelle Mitte in Kiel (IRLS) ausgelöst, sie ist unter der Notruf-Nummer 112 zu erreichen und sie sollte daher, soweit es sich nicht um untergeordnete Belange handelt, die direkt mit der örtlichen Wehr abgesprochen werden können, bei Bedarf auch angerufen werden.