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Satzung in der Fassung vom 25. Januar 1994

§ 1 – Name und Zweck

Die Kommunale Wählergemeinschaft in der Gemeinde Eisendorf (Kurzbezeichnung: KWG Eisendorf) ist ein Zusammenschluss von Wahlberechtigten (Wählergruppe). Sie will ihr Programm in der Gemeinde verwirklichen. Sie verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.

§ 2 – Gemeinnützigkeit

Vorstand und Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Erträgnisse oder auf das Vermögen der Kommunalen Wählergemeinschaft. Gegebenenfalls vorhandene Überschüsse aus der Arbeit sollen ausschließlich und unmittelbar den satzungsmäßigen Aufgaben dienen.

§ 3 - Mitgliedschaft

Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es eines Antrages, über den der Vorstand entscheidet. Mitglied können alle unbescholtenen Personen werden, die in der Gemeinde wahlberechtigt sind (§ 3 GKWG), Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Über letzteres entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 4 - Beiträge

Die KWG Eisendorf kann von ihren Mitgliedern nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung Beiträge erheben, die ausschließlich den satzungsmäßigen Zwecken zustatten kommen dürfen.

§ 5 - Organe

Organe sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Beide werden vom Vorsitzenden oder im Behinderungsfalle einem seiner Stellvertreter einberufen. Auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder muss die Mitgliederversammlung einberufen werden.

§ 6 - Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen, und zwar dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand erweitert werden. Der Vorsitzende oder im Behinderungsfalle sein Stellvertreter vertreten die KWG Eisendorf gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen.

§ 7 - Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt vor jeder Gemeindewahl, jedoch mindestens einmal in zwei Jahren zusammen. Sie wählt mit einfacher Stimmenmehrheit:

a) den Vorstand aus ihrer Mitte für die Dauer einer Gemeinderats-Legislaturperiode,
b) die Kandidaten für eine bevorstehende Gemeindewahl aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung (Zettelwahl),
c) sie beschließt über Mitgliedsbeiträge,
d) sie beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern.

Beschlüsse Über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.

§ 8 - Ladungsfristen

Die Ladungsfrist beträgt für Vorstandssitzungen 7 Tage und für Mitgliederversammlungen 10 Tage (Datum des Poststempels).

§ 9 - Tagesordnung

Bei Einberufung von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen muss die Tagesordnung schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 - Auflösung

Die Kommunale Wählergemeinschaft kann sich auflösen, wenn eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder erschienen sind, die Auflösung mit drei Viertel der Anwesenden beschließt. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen der KWG Eisendorf an eine Einrichtung über, die ähnliche gemeinnützige Zwecke verfolgt oder an die Gemeindeverwaltung.

§ 11 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 25. Januar 1994 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung in der bisherigen Fassung außer Kraft

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